§ 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 GlüStV verdrängt. Nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erteilt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle Länder die Konzession nach § 4 a GlüStV für Sportwetten und die - hier nicht relevante - Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 GlüStV. Gemäß § 9 a Abs. 3 GlüStV, der nach § 23 Abs. 1 Satz 3 NGlüSpG unberührt bleibt, üben die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV mit Wirkung für alle Länder aus; sie können die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und nach ihrem jeweiligen Landesrecht vollstrecken sowie dazu Amtshandlungen in anderen Ländern vornehmen. Diese spezielle Zuständigkeitsregelung ist hier nicht einschlägig. § 9 a Abs. 3 GlüStV erstreckt das ländereinheitliche Verfahren für die Erlaubnis- und Konzessionserteilung aus § 9 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf die Aufgaben der Glücksspielaufsicht i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, soweit es die Tätigkeit der Erlaubnis- und Konzessionsnehmer im in der Zulassung geregelten Bereich - z.B. bei § 9 a Abs.
| Spielminute | Spielstand | Quote Heimsieg | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Vor dem Spiel | -:- | 2.00 | Ausgangsquote |
| 15. | 0:0 | 1.95 | Leichte Dominanz der Heimmannschaft |
| 33. | 1:0 (Heim) | 1.45 | Nach Führungstor |
| 60. | 1:1 | 2.30 | Nach Ausgleich |
| 75. | 2:1 (Heim) | 1.30 | Wenige Minuten vor Ende |
2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 GlüStV die Veranstaltung von Sportwetten, egal ob konzessioniert oder nicht - betrifft (Oldag, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Damit greift die länderübergreifende Glücksspielaufsicht nach § 9 a Abs. 3 GlüStV in dem hier einschlägigen Bereich der Sportwetten nur gegenüber Sportwettenveranstaltern ein.
Denn nur diesen können nach § 4 a GlüStV Konzessionen erteilt werden. Die Klägerin ist aber nicht Konzessionsnehmerin im Sinne von § 9 a Abs. 3 i.V.m.
BVerwG, Beschl. Danach rechtfertigen die Einwände der Klägerin nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1.1 Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.
Dezember 2011 (Nds. 2012, 190, 196, in Kraft getreten am 1.7.2012) - GlüStV - i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes - NGlüSpG -. Nach § 9 Abs.
1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV, denn sie veranstaltet nicht Sportwetten, sondern vermittelt diese.
Die Glücksspielaufsicht über Vermittler von Sportwetten wird von § 9 a Abs. 3 GlüStV nicht umfasst (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschl. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte für die Untersagung von Wetten, die keine Glücksspiele seien, nicht zuständig sei, kann sie damit eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht begründen. Ihr Einwand betrifft vielmehr der Sache nach die materielle Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung (dazu unter 1.3.2). 1.2.2 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, genügt die Untersagungsverfügung des Beklagten den an die hinreichende Bestimmtheit nach §§ 1 NVwVfG, 37 Abs. 1 VwVfG zu stellenden Anforderungen. Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (st. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es dabei aus, wenn die Glücksspielarten bezeichnet und durch die Aufzählung von Beispielen, die erkennbar Anlass für das Einschreiten der Glücksspielaufsicht waren, in der Begründung des Bescheides konkretisiert werden (BVerwG, Urt. Einer detaillierten textlichen Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele bedarf es dagegen nicht (vgl. auch Senatsurt. Nach diesen Maßstäben bestehen keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Verfügung hinreichend bestimmt ist. Der Beklagte hat der Klägerin mit seinem Bescheid vom 13. Juni 2016 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 2017 untersagt, Ereigniswetten, d.h. Wetten auf in Sportereignissen möglicherweise eintretende Ereignisse, die nicht Wetten auf den Ausgang oder den Ausgang von Abschnitten dieser Sportereignisse nach den Spielregeln des Wettbewerbs sind, und darüber hinaus als Live-Wetten während laufender Sportereignisse, auch alle Wetten, die nicht Wetten auf das Endergebnis, d.h.
3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Während § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Glücksspielaufsicht ein Ermessen einräumt, eine unerlaubte Vermittlung unerlaubten Glücksspiels zu untersagen, normiert § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG eine Verpflichtung zum Einschreiten.
1.2 Der auf dieser Rechtsgrundlage ergangene Bescheid des Beklagten ist nicht formell rechtswidrig. 1.2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung zuständig. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 NGlüSpG ist das für Inneres zuständige Ministerium zuständig für die Glücksspielaufsicht (Glücksspielaufsichtsbehörde). Es ist nach § 23 Abs. auf den Ausgang dieser Sportereignisse nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand oder dessen Bestandteile sind, zu vermitteln und zu bewerben. In der Begründung des Bescheids ist weiter ausgeführt, dass eine Ereigniswette eine Wette gegen Entgelt auf den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, im Sport eine Wette auf einzelne Vorgänge während eines Sportwettkampfes wie z.B. auf das erste oder nächste Tor, die nächste oder zweite gelbe oder rote Karte, den dritten bet wettbonus osterreich Einwurf oder Freiwurf, die vierte Ecke, das fünfte Foul, das erste As oder den zweiten Doppelfehler, oder auch auf spielfremde Ereignisse wie den dritten Biss eines Gegners oder den vierten Bengalo-Wurf, sei. Solche Ereigniswetten seien Glücksspiele gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV.
Sie seien weder als Live-Wetten, d.h.
1 Satz 2 Nr. 2 NGlüSpG u.a. zuständig für die Untersagung unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und der Werbung hierfür. Diese Zuständigkeitsregelung wird nicht durch § 9 a Abs. 3 i.V.m. während des Sportereignisses, noch außerhalb dieser Zeit erlaubnisfähig.
März 2017 (10 B 3761/16) hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben, soweit sich die Klage gegen die ausgesprochene Zwangsmittelandrohung gerichtet hat, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. Juli 2017 (11 ME 98/17) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 10. Juli 2015 die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid des Beklagten vom 13.
Juni 2016 in der Fassung des Bescheides vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO (dazu 1.
), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2. ), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. Wetten auf spielfremde Ereignisse seien ebenfalls unzulässig.
3 VwGO (dazu 3.) und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 4.) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs.
2 Nr.1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl.
BVerwG, Beschl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren somit nur in den Fällen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen des Urteils bestehen, das Urteil aber im Ergebnis richtig ist (vgl. Als Live-Wetten zulässige Endergebniswetten seien Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen nach dem durch den Veranstalter nach den Spielregeln des Wettbewerbs festgestellten finalen Spielstand. Gemeinsam sei diesen Endergebnissen, dass sie von einzelnen Wettkampfbeteiligten nicht oder nicht ohne Weiteres willkürlich herbeiführbar seien.