BVerwG, ZfWG 2019, 36 [juris Rn. Es ist zudem unerheblich, ob sich der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 konkret auf die mit dem Kläger geschlossenen Sportwettenverträge ausgewirkt hat, also jeder einzelne Wettvertrag unter Verstoß gegen den monatlichen Höchsteinsatz von 1.000 € je Spieler zustandegekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Sportwettenangebot im maßgeblichen Zeitraum schon grundsätzlich nicht erlaubnisfähig war (vgl.
Auch bei weiteren „TOP“-Wetten ist davon auszugehen, dass diese nicht ohne weiteres zulassungsfähig gewesen wären (vgl. zur Unzulässigkeit von Wetten auf das Halbzeitergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; zur Unzulässigkeit von Wetten auf das erste oder nächste Tor: OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2020, 11 LA 479/18; VGH München Beschluss vom 01.08.2016 – 10 CS 16.893, BeckRS 2016, 50102 Rn. 36; OVG Bremen Urteil vom 24.06.2015 – 2 B 12/15, BeckRS 2015, 47896 Rn. 23; zur Unzulässigkeit von Restzeitwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn.
33, juris; zur Zulässigkeit von Über-/Unterwetten: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.03.2018 – 11 LA 128/17 –, Rn. 31, juris; VGH München Beschluss vom 06.05.2015 – 10 CS 14 2669, BeckRS 2015, 46383 Rn. 41f, wobei diese einer besonderen Zulassung bedurften, wenn es sich um Livewetten handelte). Das Unionsrecht gebietet es nicht, materiell nicht erlaubnisfähige Sportwettenangebote zivilrechtlich als wirksam zu behandeln. Die Beklagte kann aus einer Unvereinbarkeit des Konzessionserteilungsverfahrens mit dem Unionsrecht keine Rechte herleiten, die sie auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht hätte erlangen können (vgl.
BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Das Unionsrecht lässt es zu, ein Sportwettenangebot durch effektive Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung zu begrenzen. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (vgl. EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. Einen bestimmten Inhalt dieser bet online sportwetten illegal Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, Rn. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann ganz überwiegend begründet wäre, wenn lediglich die einzelnen Spielverträge nichtig wären, die auf einem Verstoß gegen § 4 Abs.
| Maßnahme | Beschreibung | Anbieter | Kontaktstelle |
|---|---|---|---|
| Eigenlimits setzen | Spieler kann Einzahlungs-, Verlust- oder Zeitlimits festlegen. | Alle lizenzierten Anbieter | Kundenservice / Account Einstellungen |
| Selbstausschluss | Temporärer oder dauerhafter Ausschluss vom Spielangebot. | Alle lizenzierten Anbieter | OASIS (Österreichische Selbstausschluss-System) |
| Realitätscheck | Popup-Nachricht nach bestimmter Spielzeit mit Dauer & Verlust. | Bet365, bet-at-home, Interwetten | Automatisch in App/Website |
| Beratungsstellen | Kostenlose, anonyme Hilfe bei Spielsucht. | Externe Stellen | Telefon 0800 400 400 (Go-On), Verein Dialog |
5 Nr. 2 GlüStV 2012 beruhen. Denn in diesem Fall würden lediglich die Spielverträge unberücksichtigt bleiben, bei welchen das monatliche Einsatzlimit von 1.000 € im jeweiligen Monat noch nicht überschritten war (was beispielsweise im April 2019 nur die ersten eingesetzten 1.000,00 € von insgesamt über 200.000,00 € betraf). Dies gilt ebenfalls für die Verstöße gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012: ausweislich der Anlage K28 entfielen von 4887 Spieleinsätzen insgesamt 4.411 Spieleinsätze auf gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2012 unzulässige Live-Wetten und 476 Spieleinsätze auf sonstige Wetten („TOP“); letztgenannte Wetten waren allenfalls dann zulässig, wenn es sich um Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) handelte und nicht (gleichzeitig) um Live-Wetten bzw.
Sportart, Name des Ereignisses, Wettart, Einsatz in €, Datum und Uhrzeit) enthält. Die einzelnen Sportwetten sind in der 5. Spalte der Tabelle entweder mit „LIVE“ oder mit „TOP“ bezeichnet. Soweit „LIVE angegeben ist, handelt es sich um Livewetten. Die Beklagte hat beispielsweise mit „LIVE“ bezeichnete Wetten „Who wins the half?“, „Player scores and his team wins“, „Who scores next?“, „Over/Under rest of the game“ angeboten sowie mit „TOP“ bezeichnete Wetten mit der Erläuterung „Yellow cards in remaining time“ oder „Which team will get most corners?“, „Both teams to score“ sowie „Over/Under rest of the game“.
Letztgenannte Wetten stellen ungeachtet der Bezeichnung „TOP“ auch Livewetten dar, soweit auf bestimmte Ereignisse in der restlichen Spielzeit gewettet werden konnte. Zumindest einzelne der „TOP“-Wetten waren als Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 S. 3 2. HS GlüStV 2012) schlechthin unzulässig und konnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, nämlich Wetten auf die Anzahl der gelben Karten oder darauf, welcher Mannschaft die meisten Eckbälle zugesprochen wurden.
Denn diese Geschehnisse spiegeln sich nicht im Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (§ 21 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2012) wider und waren auch nicht gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 GlüStV 2012 als „Endergebniswetten“ zulassungsfähig. Ereigniswetten im Sinne von § 21 Abs.
4 S. 3 GlüStV 2012. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die subjektiven Voraussetzungen des 817 S. 1 BGB nicht erfüllt habe. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten bet tipico einzahlung des Empfängers überhaupt besondere subjektive Voraussetzungen zu prüfen sind. Denn die Vorschrift hat keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich die objektiv richtige Güterzuordnung wiederherstellen (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. 86; Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, 17. 8; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 9; NK-BGB/Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe, 4. Für die Anwendung des § 134 BGB genügt es grundsätzlich, dass objektiv gegen das Verbotsgesetz verstoßen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 – VII ZR 28/61, NJW 1962, 1671). Wenn ein Rechtsgeschäft mit einem Fehler infiziert ist, der unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeswidrigkeit zur Nichtigkeit führt, zwingt dies zu der Konsequenz, dass der Empfänger das Erlangte nicht behalten darf. Sofern die Feststellung eines Gesetzesverstoßes als solche nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängt, dürfen solche subjektiven Anforderungen auch in § 817 S. 1 BGB nicht hineingelesen werden (MüKoBGB/Schwab, 9. Soweit man unter Berufung auf die zu § 817 S. 2 BGB ergangene Rechtsprechung fordert, der Empfänger müsse den Verstoß gekannt oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in einen solchen verschlossen haben (vgl. u.a. Grüneberg/Sprau, 83. ; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.05.2023, 19 U 123/22, vorgelegt als Anl.
BK2, insoweit überholt durch OLG Köln, Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376 Rn.
Die Beklagte wusste, dass sie ohne formelle Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltete und hierbei gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2, 5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs. 4 S. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde; von den Anforderungen des § 4 Abs.
5 Nr.
4 GlüStV 2012 unzulässige Live- und Ereigniswetten angeboten. Gemäß § 21 Abs. 1 GlüStV 2012 konnten Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen erlaubt werden; in der Erlaubnis waren Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln. Gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 waren Wetten während des laufenden Sportereignisses unzulässig; davon abweichend konnten Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten); Wetten auf einzelne Vorgänge während bet wettanbieter ohne oasis mit paysafecard des Sportereignisses (Ereigniswetten) waren ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen sollten im Interesse des Spieler- und Jugendschutzes eine Dämpfung des Angebotes herbeiführen (vgl. Landtagsdrucksache BW 15/1570, S. 58). § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 stellt schon nach seinem klaren Wortlaut („sind unzulässig“, „sind ausgeschlossen“) ein eigenständiges Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, das unabhängig von dem formellen Vorliegen einer Erlaubnis einzuhalten ist.
Der Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 wird durch die Auflistung der einzelnen Sportwetten belegt, welche der Kläger bei der Beklagten getätigt hat (vgl. Anl. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers als unsubstantiiert bestritten hat, da der Kläger weder die konkrete Zeit, in der er angeblich an unzulässigen Livewetten teilgenommen habe, nenne noch die konkrete Höhe des Einsatzes beziffert habe, verkennt dies, dass die Anl. K28 auf 242 Seiten in tabellarischer Form eben diese Angaben (u.a. 5 GlüStV 2012 und dem Verbot von Ereigniswetten war von vornherein keine Befreiung möglich.
Sie konnte auch nicht auf die Erteilung einer solchen Erlaubnis vertrauen und könnte sich deshalb im Verhältnis zum Kläger auf einen von der zuständigen Behörde geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Das zu § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 Ausgeführte gilt auch für weitere spielerschützende Erlaubnisvoraussetzungen, beispielsweise die vollständige Trennung der Wetten von anderen Glücksspielen (§ 4 Abs.
5 Nr. 5 GlüStV 2012) (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, Rn. Der Kläger hat durch Vorlage mehrerer Screenshots belegt, dass beim Internetauftritt der Beklagten eine Verlinkung zu einem Onlinecasino erfolgte (vgl. etwa Screenshot S.
80 des Schriftsatzes vom 02.02.2023, Bl. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen beziehen sich nur auf den Vortrag, nicht die Beklagte, sondern eine Schwestergesellschaft habe das Onlinecasino betrieben. Für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot ist aber unerheblich, ob die Online-Sportwette und das verlinkte Onlinecasino von derselben oder unterschiedlichen Gesellschaften angeboten werden. Vielmehr ist Hintergrund der Regelung die spezifische Gefahr, die der einfache Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielarten in einer Plattform für suchtgefährdete Menschen mit sich bringt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23, BeckRS 2023, 38368 Rn. Die Beklagte hat zudem unter Verstoß gegen § 21 Abs. Jedenfalls ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 817 S.